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Das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

19.06.2016

                  

 

Das Wichtigste zuerst:

Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag

und auch nur ab dem Monat der Antragstellung.

Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen Pflegegrad zu beantragen.

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) verabschiedet. Die Kernpunkte sind ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Instrument für die Begutachtung. Zum ersten Mal soll eine einheitliche Systematik Pflegebedürftigkeit sowohl anhand von kognitiven als auch anhand von somatischen Kriterien feststellen. Das heißt: Auch Menschen mit ausschließlich psychischen Schwierigkeiten (z. B. Demenz) erhalten einfache Leistungen der Pflegeversicherung. Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit gilt ab dem 01. Januar 2017. Als pflegebe-

dürftig gelten Personen  mit Beeinträchtigungen der Selbst-

ständigkeit, die bei bestimmten Aktivitäten eine Unterstützung

 benötigen und nach Begutachtung einen Pflegegrad erhalten.

 Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung-

en im körperlichen oder im psychischen Bereich liegen. Auch in

Zukunft ist nur pflegebedürftig, wer dauerhaft beeinträchtigt ist

Hier wird ein Zeitraum von mind. 6 Monaten anerkannt. Der

Pflegebedarf wird ab dem 01. Januar 2017 neu berechnet.

Hierbei werden in sechs Modulen die persönlichen Beein-

trächtigungen der Selbstständigkeit bestimmt und in Punkten

zusammengerechnet.  Die entscheidenden Module sind Selbst-

versorgung, Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Pro-

blemlagen, kognitive (erkennen und wahrnehmen) und kommu-

nikative (kontaktfreudig,miteilsam) Fähigkeiten, Umgang mit

Krankheits- und Therapiebedingten Anforderungen und Belas-

tungen, Gestaltung des Alltaglebens und der sozialen Kontakte.

Ermittelt werden auch die außerhäuslichen Aktivitäten und die

Haushaltsführung. Bei der Ermittlung des Pflegegrades werden

diese beiden nicht berücksichtigt. Sie können aber bei der indi-

viduellen Pflegeplanung oder der Beratung helfen. Sofern die

Versicherten zustimmen, gelten außerdem die Empfehlungen

der Gutachter/innen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln in Zu-

kunft automatisch als ein Leistungsantrag bei der Pflege- oder

Krankenkasse. Eine der wichtigsten Änderungen der Reform ist

der Wechsel von drei Pflegestufen hin zu fünf neuen Pflegegra-

den. Übergangsregelungen sollen vermeiden, dass zu viele

Neubegutachtungen die Begutachtungsinstitutionen überfor-

dern. Daher werden Pflegebedürftige ohne erheblich einge-

schränkte Alltagskompetenz im „einfachen Stufensprung"  je

eine Stufe hochgestuft. Pflegestufe 1 wird dann Pflegegrad 2.

Pflegebedürftige wie Demenzkranke, die zusätzlich in Ihrer

Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, werden im

doppelten Stufensprung je zwei Stufen hochgestuft. Hier wird

z. B. die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  zu

Pflegegrad 4. Diese Änderung bedeutet  allerdings, dass der

Beitragssatz zum 01. Januar 2017 zur Pflegerversicherung um

0,2 Prozentpunkte von 2,35 % auf 2,55 % beziehungsweise für

Kinderlose auf 2,8 % Punkte ansteigt. Pflegededürftige in stati-

onären Pflegeeinrichtungen tragen einen Teil der Kosten für

ihre Pflege selbst. Dieser Kostenanteil steigt mit zunehmender

Pflegebedürftigkeit. Ab 2017 werden daher alle Pflegebedürftige

der Pflegegrade 2 bis 5 in den stationären Pflegeeinrichtungen

den gleichen Betrag als Anteil an den Pflegekosten tragen. Da-

durch soll verhindert werden, dass mit steigendem Pflegegrad

auch der Eigenanteil steigt. Der Anspruch auf eine zusätzliche

Betreuungs- und Entlastungsleistung wird zum besseren Ver-

ständnis in Zukunft dann Entlastungsbetrag heißen. Ab 2017

sollen alle Anspruchberechtigten einen einheitlichen Entlas-

tungsbetrag von 125,00 € erhalten. Dieser Betrag kann dann

z. B. für die Kostenerstattung von Leistungen der Kurzzeitpflege

oder der teilstationären Tages- und Nachtpflege zugelassener

Pflegedienste verwendet werden. Allerdings soll der Entlas-

tungsbetrag in Zukunft nicht mehr für Leistungen für die Grund-

pflege durch Pflegedienste eingesetzt werden können. Es soll

vielmehr den Anreiz verstärken, den Betrag vor allem zur Ent-

lastung von Angehörigen und anderen Pflegepersonen einzu-

setzen. Die Einordnung in die fünf Pflegegrade die die bisheri-

gen drei Pflegestufen ersetzen, werden nicht mehr nach Pflege-

minuten bestimmt, sondern die mit dem neuen Begutachtungs-

instrument ermittelten Punkte. Ab dem 01. Januar 2017 zahlt die

Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung für nicht

erwerbsmäßige pflegende Angehörige wenn diese eine oder

mehrere Personen mit Pflegegrad 2 oder höher wenigstens 10

Stunden in der Woche pflegen und diese sich auf mindestens

zwei Tage in der Woche verteilen. Die Höhe der Beiträge richtet

sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und der bezo-

genen Leistungsart (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombina-

tionsleistung). Bis zum 31. Dezember 2016 gelten die bisheri-

gen Regelungen wie z. B. die Definition von Pflegebedürftigkeit,

die Begutachtung und Einstufung in die Pflegestufen sowie die

Höhe der Leistungen. Der Sozialverband  begrüßt, dass mit

dem neuen Gesetz endlich der Begriff von Pflegebedürftigkeit

und Pflegebegutachtung neu klargestellt wird. Kritisch wird

allerdings gesehen, daß die Leistungen in den niedrigen Pfle-

gegraden vor allem die stationäre Pflege zum Teil erheblich

gesenkt wird. Zusammen mit den zukünftig einrichtungseinheit-

lichen Eigenanteilen, die die niedrigen Pflegegrade ebenfalls

stärker belasten, kann dies eine erhebliche Verschlechterung

für den Personenkreis bewirken. Auch wird kritisch beurteilt,

dass das Risiko pflegebedingter Armut weiter unberücksichtigt

bleibt. Der Sozialverband fordert daher eine regelmäßige

Anpassung der Pflegeversicherungsleistungen an die Preis-

und Lohnentwicklung sowie mittelfristig die Weiterentwicklung

hin zur Pflegevollversicherung. Für bedauerlich hält der SoVD,

dass das Zweite Pflegestärkungsgesetz keine grundsätzlichen

Maßnahmen zur Stärkung der solidarischen  Umlagefinanzier-

ung enthält. Der Sozialverband fordert daher die Weiterent-

wicklung der Pflegeversicherung hin zu einer Bürgerversicher-

ung. Für eine Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter in der Kreisgeschäftsstelle des SoVD in Schleswig

zur Verfügung. Voraussetzung für eine Beratung ist allerdings

die Mitgliedschaft im Sozialverband. Weitere Auskünfte erteilen

Ihnen auch gerne Herr Walter Kollhorst aus Jagel unter der

Telefon-Nr. 04624-8735 und Herr Ernst-August Fürst aus Bus-

dorf unter der Telefon-Nr. 04621-31052.

                                                                                                                                                                                                    Ernst-August Fürst