Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub

14.08.2019

In der Ferienzeit genießen viele eine unbeschwerte Zeit und erholen sich vom stressigen Alltag. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, gönnt sich dagegen selten eine Auszeit. Leistungen im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege ermöglichen es jedoch gerade diesem  Personen-kreis wieder neue Kraft zu tanken.

Die Pflege eines Familienangehörigen findet meist rund um die Uhr statt und muss auch an Wochenenden und Feiertagen erledigt werden. Zusätzlich müssen sich die Betroffenen auch noch um die eigenen Belange kümmern und gehen möglicherweise zusätzlich noch einer Beschäftigung nach. Angesichts dieser mehrfachen Belastung ist es wichtig auf die eigene Gesundheit zu achten.

Die Verhinderungspflege ermöglicht eine Auszeit.

Kann die Pflege für kürzere Zeit, etwa bei einem Arztbesuch, oder auch für länger nicht geleistet werden, zahlt die Pflegekasse für einen Ersatz. Die Verhinderungspflege kann für bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch

genommen werden und ermöglicht dadurch auch einen Urlaub vom anstrengenden Pflegealltag. In Anspruch nehmen können diese Leistung sowohl Angehörige als auch Freunde oder Nachbarn, die sich um den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung kümmern. Voraussetzung ist grundsätzlich der Pflegegrad 2.

Auch ein gemeinsamer Urlaub ist möglich.

Entspricht eine solche Ersatzpflege nicht den Individuellen Bedürfnissen, kommt auch eine sogenannte Kurzzeitpflege in Betracht. Bei dieser Variante wird die zu pflegende Person in einer Einrichtung rund um die Uhr versorgt. Wer Sorge hat, den Angehörigen während der eigenen Ferien quasi „im Stich zu lassen“, kann sich eine solche Unterkunft auch in der Nähe des Urlaubsortes suchen. Es gibt auch Pflegehotels, die eine gemeinsame Unterbringung anbieten. Hier muss man sich nach erkundigen.

Die Details zum geplanten Urlaub bitte rechtzeitig klären.

Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte frühzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dort erhält man auch Auskunft über die in Frage kommenden Anbieter und die Übernahme der Kosten. Unterbringung und Verpflegung müssen die Betroffenen grundsätzlich aus der eigenen Tasche finanzieren. Sie können sich die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch erstatten lassen. Hierzu wurde im Jahr 2017 der Entlastungsbetrag geschaffen.

Auch ohne eine festgestellte Pflegebedürftigkeit ist eine Kurzzeitpflege möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die anfallenden Kosten. Es lohnt sich also immer, sich nach den Möglich-keiten zu erkundigen.

Quelle: Sozialverband Deutschland