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Stellungnahme zum Behinderten-Pauschbetragsgesetz

04.10.2020

Sozialverband Deutschland
Stellungnahme
anlässlich der öffentlichen Anhörung
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
am 30. September 2020
zu dem Gesetzentwurf der Bundes-regierung

Entwurf eines Gesetzes
zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(BT-Drucksache 19/21985)

1 Zusammenfassung des Gesetzes-

   entwurfs
Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungs-bedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbe-trag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiede-ne Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl.Aktualisierung der Systematik, „ die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags, der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50, „ die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person, „ die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3. Behinderten-Pauschbetragsgesetz.
Das Gesetz soll nach Verkündung in Kraft treten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

2 Gesamtbewertung
Der SoVD befürwortet die vorgesehene Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ausdrücklich.
Mehr als 7 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland werden nicht durch Einrichtungen oder besondere Dienste der Behindertenhilfe unterstützt.
Für sie ist die Anhebung eine wirkliche Hilfe im Alltag.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen stellen einen wichtigen Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen dar. Sie dienen der Abgeltung laufender, typischer und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Mehraufwendungen,z. B. Hilfen bei außergewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens oder Aufwendungen zur Pflege und einem erhöhten Wäschebedarf. Die Pauschbeträge sollen es den Betroffenen ersparen, mühsam Einzelquittungen zu sammeln. Sollen sie diese Vereinfachungsfunktion erfüllen, müssen sie den tatsächlichen Verhältnissen angepasst sein. Ansonsten bliebe steuerpflichtigen Personen nur das Sammeln von Einzelnachweisen nach § 33 EStG, um ihre tatsächlichen Mehraufwen-dungen adäquat steuerlich abzubilden. Die Verein-fachungsfunktion des Pauschbetrages liefe ins Leere.

Seit über 40 Jahren sind die Behinderten-Pausch-beträge nahezu unverändert (vgl. BGBl. I vom 12.9.1974, S. 2165). Mit Blick auf die Lohn- und Preisentwicklungen seit 1975 ist klar, dass die Behinderten-Pauschbeträge die realen behin-derungsbedingten Mehraufwendungen längst nicht mehr adäquat abbilden. Daher ist ihre Anhebung zwingend erforderlich und behindertenpolitisch dringend geboten. Auch die Einführung eines zusätzlichen Fahrtkosten-Pauschbetrages als Ablösung des bisherigen Verfahrens zur Geltendmachung behinderungsbedingter Fahrtkosten sowie
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraus-setzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetragsbei einem Grad der Behinderung kleiner 50 werden vom SoVD begrüßt.
Ebenfalls zu begrüßen sind die beim Pflege-Pauschbetrag geplanten Steuervereinfachungen und Anpas-sungen in der Höhe.
Der SoVD bedauert, dass nach derzeitigem Stand keine regelmäßige Dynamisierung der Pauschbeträge vorgesehen ist.

3 Zu einzelnen Regelungen
3.1 Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-pauschbetrags (§ 33 Abs. 2a neu EStG)
Neben dem steuerfreien Behinderten-Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten geltend gemacht werden.
1 Behinderte Menschen, deren Behinderungsgrad mindestens 70 beträgt und bei denen darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs-fähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen "G" im Ausweis), können Kraftfahrzeugkosten für private Fahrten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wird im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten von insgesamt 3.000 km jährlich mit einem Kilometers
atz von 0,30 EUR = 900 EUR als angemessen angesehen.
2 Liegt das Merkzeichen "aG" im Schwerbehinder-tenausweis, bei Blinden Merkzeichen "Bl" und Hilflosen Merkzeichen "H" oder Pflegegrad 4 oder 5 vor, wird davon ausgegangen, dass die Personen sich nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können. In diesen Fällen werden alle privat veranlassten Kraftfahrzeug-kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit sie sich im
angemessenen Rahmen halten. Als angemessen gilt eine Fahrleistung von etwa 15.000 km jährlich und somit ein Betrag von 4.500 EUR (15.000 km x 0,30 EUR)

Mit vorliegendem Referentenentwurf soll dieses – für Steuerpflichtige wie Finanzämter gleichermaßen – sehr aufwendige Verfahren durch Einführung eines Fahrt-kosten-Pauschbetrages in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (s.o., 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro) ersetzt werden, wenn die Anspruchsvoraus-setzungen erfüllt sind.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Einführung eines Fahrtkosten-Pauschbetrags. Sie führt zu erheb-lichen Vereinfachungen für die Betroffenen.
Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen muss es aber möglich bleiben, in Einzelfällen über die Pauschbeträge hinaus höhere Beträge behinderungsbedingter Fahrtkosten durch Einzelnachweise gelten zu machen.Auf die vorgesehene
abgeltende Wirkung der Fahrtkosten-Pauschbeträge sollte verzichtet werden.

3.2 Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 33b Abs. 2 -nF- EStG) Bisher knüpft der Behinderten-Pauschbetrag an den Schwerbehindertenstatus an (= mindestens GdB 50). Bei einem geringeren GdB wird der Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen,z. B. wenn ein Anspruch auf eine Rente wegen der Behinderung besteht oder die Behinderung auf einer Berufskrankheit beruht.
Mit vorliegendem Referentenentwurf soll diese Eingren-zung für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrages bei einem GdB unter 50 abgeschafft werden und jede*r Steuerpflichtige ab einem GdB 20 künftig einen Pauschbetrag geltend machen können.

SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt diese Änderung. Die Eingrenzung auf bestimmte Anspruchsvoraus-setzungen ist historisch gewachsen und für viele Menschen mit Behinderung heute nicht mehr nachvollziehbar. Mit der vorgesehenen Regelung werden Menschen mit einer Behinderung unabhängig von Grund der Beeinträchtigung gerechterweise gleichbehandelt.
3.3 Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge (§ 33b Abs. 3 -nF- EStG)
Derzeit können Menschen mit Behinderungen ab einem GdB von 50 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Bei einem GdB unter 50 wird der Pauschbetrag gewährt, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen,z. B. wenn ein Anspruch auf eine Rente wegen der Behinderung besteht oder die Behinderung auf einer Berufskrankheit beruht. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem dauerhaft zuerkannten GdB und liegt aktuell
zwischen 310 und 1.420 Euro. Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen Bl sowie H erhalten einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro. Bei Vorliegen des Merkzeichens H können Pflegende einen PflegePauschbetrag in Höhe von 924 Euro anstatt einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend machen.
Mit vorliegendem Referentenentwurf sollen die geltenden Pauschbeträge verdoppelt werden.                 

Ab 2021 sollen folgende Werte gelten:

GdB 20      € 384           GdB 30     €  620          GdB 40        € 860                              GdB 50      € 1140         GdB 60     € 1440         GdB 70        € 1780            

GdB 80      € 2120         GdB 90     € 2460         GdB 100      € 2840            Merkzeichen     "Bl sowie H"  € 7400                                                                         SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die vorgesehe-ne Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrages ausdrücklich. Sie entspricht den langjährigen Forde-rungen des Verbandes.

Allerdings müssen die Pauschbeträge zwingend dynamisiert, das heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden, um in Relation
zur künftigen Einkommens- und Preisentwicklung nicht sofort wieder an Wert zu verlieren. Der SoVD fordert, eine jährliche Dynamisierung der
Behinderten-Pauschbeträge im weiteren Gesetzgebungsgang ins BehindertenPauschbetragsgesetz aufzunehmen.

3.4 Reform des Pflege-Pauschbetrages (§ 33b Abs. 6 -nF- EStG)
Bisher gilt: Wer als Privatperson einen anderen unentgeltlich pflegt, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Kalenderjahr geltend machen.Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person in ihrer oder der Wohnung der Pflegeperson lebt und "hilflos" ist, d.h. das Merkzeichen "H" beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5 anerkannt sind.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Pflege-Pauschbetrag von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 oder 5 fast zu verdoppeln. Darüber hinaus soll
ein Pflege-Pauschbetrag für den Pflegegrade 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro)
eingeführt werden.

SoVD-Bewertung: Die Ausweitung und Anhebung des Pflege-Pauschbetrages für Menschen mit Behinde-rungen und pflegende Angehörige werden begrüßt. In unserer alternden Gesellschaft steigen die Zahlen pflegebedürftiger Menschen seit längerem und auch perspektivisch weiter an. Dabei wird ein großer Anteil der häuslichen Pflege von Angehörigen übernom-men.Vor diesem Hintergrund stärkt es die häusliche Pflege, den Pflege-Pauschbetrag deutlich anzuheben und auf niedrige Pflegegrade auszudehnen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Pflege-Pauschbetrag von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 oder 5 fast zu verdoppeln. Darüber hinaus soll
ein Pflege-Pauschbetrag für den Pflegegrade 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt werden.

SoVD-Bewertung: Die Ausweitung und Anhebung des Pflege-Pauschbetrages für Menschen mit Behinderungen und pflegende Angehörige werden begrüßt. In unserer alternden Gesellschaft steigen die Zahlen pflegebedürftiger Menschen seit längerem und auch perspektivisch weiter an. Dabei wird ein großer Anteil der häuslichen Pflege von Angehörigen übernommen.Vor diesem Hintergrund stärkt es die häusliche Pflege, den Pflege-Pauschbetrag deutlich anzuheben und auf niedrige Pflegegrade auszudehnen.
 

Quelle: SoVD - Bundesverband

              Sozialpolitik