Schwerbehinderung

 Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Außerdem muss die Person in der Bundesrepublik wohnen oder hier beschäftigt sein. Grundsätzlich ist es für Menschen mit Behinderung zwar nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird, um wegen der Behinderung notwendige Hilfen in Anspruch nehmen zu können.

Beispielsweise setzt Rehabilitation keine Anerkennung als Schwerbehinderter voraus. Es gibt aber doch bestimmte Nachteilsausgleiche, für die man den Ausweis auf jeden Fall braucht. So erhalten die besonderen Hilfen (z.B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub) grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen. Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z.B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus. Es gilt also abzuwägen, ob ein Schwerbehindertenausweis sinnvoll ist.

 

Wo kann ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Jeder Mensch mit Behinderung kann bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt einen Antrag stellen. Der Antrag kann formlos oder direkt mit dem entsprechenden Antragsformular gestellt werden. Antragsformulare gibt es bei den Kommunalverwaltungen, Versorgungsämtern Fürsorgestellen, Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für Schwerbehinderte in Betrieben.

Gestellt werden kann der Antrag auch von Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigten. Einige Kommunalverwaltungen und Versorgungsämter bieten auch die Möglichkeit an, den Schwerbehindertenausweis online zu stellen.

 

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis für Menschen, die einen GdB von mindestens 50 haben, ist grün.

 

Menschen, bei denen außerdem noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, haben einen grün-orangenen Ausweis. Sie haben im Prinzip das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung im Grunde genommen aber nicht:

 

Man muss zunächst bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt eine Wertmarke für die „Freifahrt“ kaufen.

 

Diese kostet EUR 80,00 pro Jahr. Personen, die „H“ (hilfslos) oder „B“ (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben, bekommen diese Wertmarke allerdings in der Tat kostenlos.

Auch Empfänger von Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld II - (ALG-II), können die Wertmarke kostenlos erhalten.

Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis

 

 Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:
       G = Bewegungsunfähigkeit im Strassenverkehr erheblich eingeschränkt
  aG = Außergewöhnlich gehbehindert
  H = Hilflos
  Bl = Blind
  Gl = Gehörlos, Hörbehindert
  B = Ständige Begleitung notwendig
  RF = Rundfunkgebührenbefreiung

 

Wie kann man die Gültigkeit vom Schwerbehindertenausweis verlängern?

Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt.

Der Ausweis kann zweimal ohne besondere Formalitäten beim zuständigen Versorgungsamt oder bei Ihrem Bürgeramt verlängert werden. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, muss beim Versorgungsamt ein neuer Ausweis beantragt werden. Ärztliche Gutachten müssen Sie für die Verlängerung aber in der Regel nicht beifügen. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Sie verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen neu festgesetzt werden.

 

Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?

Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen!