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Satzung

Sozialverband Deutschland-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Satzung für den Ortsverband Haddeby


§ 1
Name und Sitz
1. Der Ortsverband führt den Namen „Sozialverband Deutschland Landesverband
Schleswig-Holstein e. V.“ Ortsverband Haddeby. Der Sitz der Organisation befindet sich in Kiel.
2. Der Ortsverband ist eine unselbstständige Untergliederung des Sozialverband Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e.V. (kurz: SoVD-SH), verfügt nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Beschlüsse des SoVD-SH sind verbindlich gegenüber allen unselbstständigen Untergliederungen. Der SoVD-SH hat gegenüber allen unselbstständigen Untergliederungen in den Grenzen dieser Satzung ein uneingeschränktes Informations- und Weisungsrecht.

§ 2
Unabhängigkeit und Neutralität
  1. Der SoVD-SH ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
  2. Er ist eine soziale, humanitäre und sozialpolitische Organisation, die sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt.
  3. Er ist Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege.

§ 3
Zweck und Ziel
Die Ortsverbände unterstützen den SoVD-SH bei der Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele:

1. Der SoVD-SH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
     Abgabenordnung (AO).
     Zweck des SoVD-SH ist:
  • die Förderung der Altenhilfe,
  • die Förderung der Wohlfahrtspflege,
  • die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer und Kriegshinterbliebene,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

 

2. a.  Der Satzungszweck „Förderung der Altenhilfe“ wird verwirklicht
          insbesondere durch:
  • die Fürsorge für alte Menschen im Rahmen der Altenhilfe, durch Informationsveranstaltungen zu ihren Rechten nach dem SGB XII, Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben.
2. b. Der Satzungszweck „Förderung der Wohlfahrtpflege“ wird verwirklicht
  •  insbesondere durch Informationen/Informationsveranstaltungen
         zu den sozialen Interessen von Personen im Sinne des
         § 53 Nr.1 und  2 AO sowie die Betreuung und Unterstützung dieser
         Personen,
  • die Förderung der Jugendarbeit, z.B. durch die Mitwirkung in den maßgeblichen Gremien, Durchführung von eigenen Veranstaltungen zu jugendpolitischen Themen sowie Freizeitveranstaltungen unter Beachtung des Inklusionsgedankens.
2. c. Der Satzungszweck "Förderung der Hilfe für Kriegsopfer und Kriegs-
         hinterbliebene" wird verwiklicht insbesondere durch:
  • die Betreuung und Unterstützung dieser Personen, z.B. durch
         Besuche im häuslichen Umfeld, in Heimen.
2. d .Der Satzungszweck „Förderung der Gleichberechtigung von Frauen  
         und Männern“ wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Förderung der Frauen, z.B. durch die Teilnahme an Fortbildungen des Landes-/ Kreisverbandes und der Durchführung eigener Veranstaltungen zu frauenpolitischen Themen.
Die oben genannten Satzungszwecke werden weiterhin insbesondere verwirklicht durch:
  • die Zusammenarbeit mit anderen sozialen und ähnlichen Zwecken dienenden Verbänden und Organisationen;
  • die Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder durch die Herausgabe einer Landesbeilage zur Zeitung des Bundesverbandes sowie sonstiger Informationen.

 

Im Rahmen seiner Satzungszwecke

  • setzt sich der SoVD-SH für die Stärkung des Sozialstaates ein, um ein
  • Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit zu erreichen;
  • verfolgt er das Ziel, entschädigungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Leistungen und Rechte der in § 4 genannten Personen, sowie Leistungen und Rechte die den von den Personen im Sinne des § 53 Nr.1 und 2 AO ideell und materiell erbrachten Vorleistungen und einem dem Grad der Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich gerecht werden, durchzusetzen,
  • tritt der SoVD-SH Entwicklungen zum Anstieg von Armut entgegen,
  • setzt sich der SoVD-SH ein für die Gleichberechtigung von Frauen und
  • Männern auch unter Anwendung von Gender Mainstreaming.

 3.    Der SoVD-SH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
        eigenwirtschaftliche Zwecke.
 4.    Mittel des SoVD-SH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
         verwendet werden.
        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
        Verbandes.
 5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
         fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
         begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1.    Dem SoVD-SH können alle Menschen beitreten, die seine Zwecke  
        unterstützen oder die Hilfe des SoVD-SH in Anspruch nehmen
        möchten, insbesondere Sozialrentnerinnen/  Sozialrentner,
        Menschen mit Behinderungen, Verletzte der gesetzlichen Unfallver-
        sicherung, Opfer von Gewalttaten, Kriegs- und Wehrdienstbe-
        schädigte, Sozialhilfeempfängerinnen / Sozialhilfeempfänger,
        Bezieherinnen/Bezieher von Grundsicherungsleistungen,
        Sozialversicherte und Pflegebedürftige sowie deren Hinterbliebene.
2.    Personenvereinigungen und juristische Personen, die die satzungs-
       gemäßen Ziele und Aufgaben des SoVD-SH unterstützen, können
        als Mitglieder beitreten. Der Antrag ist beim Landesvorstand zu
        stellen.
        Ob und in welchem Umfang juristische Personen und Personenver-  
        einigungen Leistungen erhalten richtet sich nach der Leis-
        tungsordnung des SoVD-SH.
3.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne von Ziffer 1, die das
       14. Lebensjahr vollendet haben.
        Das passive Wahlrecht erlangt ein Mitglied mit seiner Volljährigkeit.
        Juristische Personen und Personenvereinigungen steht ein aktives
        Wahlrecht mit jeweils einer Stimme zu. Das Wahlrecht wird über die
        gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Ein passives Wahlrecht - außer zur
        Wahl als Delegierte - steht ihnen nicht zu.
4.     Die Mitgliedschaft im SoVD-SH wird grundsätzlich durch die
        Aufnahme in eine der Organisationsgliederungen des SoVD-SH
        erworben. Sie kann nur schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme
         wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt.
         Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft
         im SoVD-Bundesverband erworben. Die Aufnahme kann abgelehnt
         werden, wenn es im Interesse des SoVD-SH oder des
         SoVD-Bundesverbandes geboten erscheint. Dagegen ist Beschwerde
         an den Landesvorstand zulässig. Dieser entscheidet abschließend.
5.      Die Mitgliedschaft im SoVD-SH erlischt:
       a. durch Austritt
           Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber
           der Organisationsgliederung, bei der das Mitglied geführt wird.
           Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
           Kalenderjahres möglich.
       b. durch Tod
       c. durch Ausschluss (§ 8)
       d. automatisch bei einem Beitragsrückstand von mehr als
            13 Monaten.

Der Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Verbandsstufe wirkt für alle Verbandsgliederungen, er beendet auch die Mitgliedschaft im SoVD-Bundesverband.


§ 5
Leistungen des SoVD-SH an seine Mitglieder

  1. Der SoVD-SH gewährt seinen Mitgliedern Auskunft, Beratung, Hilfe bei der Fertigung von Anträgen, Verfolgung von Ansprüchen auf den speziellen Gebieten des Sozialrechts sowie in Teilbereichen des Verwaltungsrechts- und Arbeitsrechts - soweit das Gesetz dies zulässt.
  2. Aufgrund der durch die Vertretung in allen Antrags und Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten haben die Mitglieder einen pauschalen Kostenbeitrag zu zahlen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Kostenpauschale, wird in einer Leistungsordnung geregelt, die vom Landesvorstand beschlossen wird.
  3. Sind Mitglieder beitragssäumig oder mit anderen Zahlungen im Rückstand, zu denen sie per Satzung oder weiteren Regelungen verpflichtet sind, ist der SoVD-SH berechtigt keine Leistungen an die Mitglieder zu erbringen, solange diese in Zahlungsverzug sind. Gleiches kann nach Kündigung der Mitgliedschaft in Bezug auf die Inanspruchnahme von Rechtsberatungsleistungen für die verbleibende Zeit der Mitgliedschaft gelten.
  4. Bei Wiedereintritt in den SoVD-SH kann eine Wartezeit von einem Jahr bestehen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
  5. Die Leistungen werden als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, welche in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient, erbracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 AO sind zu beachten.
  6. Alle Leistungen aus den vorstehenden Bestimmungen der Satzung werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gewährt. Ein einklagbares Recht darauf steht den Mitgliedern oder Angehörigen nicht zu.


§ 6
Beitrag
Der Ortsverband erhebt keinen eigenen Beitrag. Er erhält die finanziellen Mittel vom SoVDSH.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des SoVD-SH im Sinne des § 4 Ziffer 1 können die Gewährung der in § 5 angeführten Leistungen beantragen.
  2. Für jedes Mitglied ist die Satzung verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
  3. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder können vom SoVD-SH unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes an Dritte übermittelt werden, soweit es für Zwecke und Ziele dieser Satzung erforderlich ist und soweit das Mitglied nicht widerspricht.


§ 8
Ausschlussverfahren
 1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband aus-

     geschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

     wenn das Mitglied
    a. den Interessen des SoVD-SH oder des Bundesverbandes

        zuwidergehandelt hat;
    b. rechtmäßigen Beschlüssen des SoVD-SH oder des Bundesverbandes

        nicht Folge geleistet hat;
    c. durch sein Verhalten dem SoVD-SH oder dem Bundesverband,

        deren Organen oder einzelnen Mitgliedern gegenüber seine Vereins-

        zugehörigkeit unzumutbar macht,
    d. seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung seit mindestens

        3 Monaten nicht nachgekommen ist.
2. In minderschweren Fällen kann auf eine Ordnungsmaßnahme erkannt

     werden.

    Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere
   a. Erteilung eines Verweises;
   b. sofortige Amtsenthebung, Verbot der Ausübung oder der Übernahme

        eines neuen Amtes für die Dauer bis zu vier Jahren.
3. Über die Maßnahmen im Sinne der vorstehenden Absätze entscheidet

    die Schiedsstelle,

    sofern es sich nicht um einen Fall im Sinne von Ziffer 1 d) handelt.

     In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand durch den jeweiligen

     Kreis-bzw. Ortsvorstand. Die Errichtung der Schiedsstelle und das

     weitere Verfahren regelt die Schiedsstellenordnung des SoVD-SH.

     Sie ist Bestandteil der Satzung.


§ 9
Organisation und Verwaltung

  1. In jedem Ort, in dem der SoVD-SH Mitglieder hat, bzw. in jeder Gemeinde kann ein Ortsverband errichtet werden. Eine Zusammenlegung von Ortsverbänden ist zulässig, ebenso zu einem Gemeinde- oder Stadtverband. Ausnahmen beschließen die jeweiligen Ortsverbände durch Mehrheitsbeschluss in einer Mitgliederversammlung.
  2. Der SoVD-SH gliedert sich in unselbstständige Kreis- und Ortsverbände, für die die Landesverbandstagung besondere Satzungen beschließt. Die unselbstständigen Kreis- und Ortsverbände können nur mit Vollmacht des Landesvorstandes im Namen des SoVD-SH nach außen tätig sein. Sie dürfen sich nicht in das Vereinsregister eintragen lassen und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Satzung des SoVD-SH und die seiner Gliederungen haben in den Inhalten ihrer Satzung die Grundsätze der Satzung des SoVD-Bundesverbandes zu übernehmen.
  3. Organe des Ortsverbandes des SoVD-SH sind:

         a. die Mitgliederversammlung
         b. der Ortsvorstand
         c. die Revisorinnen/die Revisoren
Zur Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführender Ortsvorstand aus der Mitte des Ortsvorstandes gewählt werden.
Der SoVD-SH bekennt sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft und strebt die paritätische Besetzung aller Organe und Gremien an.
4. Alle Gelder und sonstigen Vermögenswerte der Orts- und Kreisverbände sind Eigentum des Landesverbandes SoVD-SH und dürfen nur in seinem Interesse Verwendung finden. Sie unterliegen der Aufsicht des Landesverbandes. Die Aufsicht über die Geld- und Kassengeschäfte sowie deren Abwicklung, Aufzeichnung und Prüfung (Revisionen) richten sich nach einer vom Landesvorstand zu beschließenden Finanz- und Prüfungsordnung.
5. Beantragen Orts- und Kreisverbände die Erfüllung von Leistungen aus ihren Aufgaben durch den SoVD-SH, so sind die Kosten grundsätzlich durch die betroffenen Orts- bzw. Kreisverbände zu tragen.
6. Für die in § 4 Ziffer 1 der Satzung aufgeführten Personenkreise können Fachgruppen gebildet werden. Diesen steht in Verwaltungs- und Kassenangelegenheiten keine Selbstständigkeit zu. Zur Wahrnehmung der Fachgruppenangelegenheiten können Fachvertreterinnen/ Fachvertreter gewählt werden. In begründeten Fällen können mit Zustimmung des Landesvorstandes des SoVD-SH im Einverständnis mit den jeweiligen Kreisverbänden Fachgruppen als eigenständige Ortsverbände geführt werden.
7. Die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern des SoVD-SH und seiner unselbstständigen Untergliederungen erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesvorstand, der diese Befugnis weiter delegieren kann. Arbeitgeber aller Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, egal auf welcher Gliederungsebene sie tätig sind, ist der SoVD-SH.

 
§ 10
Die Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt. Der Vorstand sollte möglichst vierteljährlich eine Mitgliederversammlung/Veranstaltung durchführen. Fachgruppenversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Mitgliederversammlungen können auch durch Beschluss des Kreisvorstandes einberufen werden, der dann die Leitung übernimmt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von dem Geschäftsführenden Ortsvorstand, von Mitgliedern des Ortsvorstandes oder von Mitgliedern des Ortsverbandes jeweils mit einer ¾-Mehrheit beantragt wird.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich der Tagesordnung muss mindestsens 10 Tage, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens 5 Tage vor dem Termin, den Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden. Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.
  3. Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen durchgeführt werden, sind dem Kreisvorstand rechtzeitig bekannt zu geben. An ihnen hat eine Vertreterin/ein Vertreter des Kreisvorstandes teilzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Teilnehmerinnen/Teilnehmer anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahlen sind insbesondere:

    a. Entgegennahme der Berichte des Ortsvorstandes und der

        Revisorinnen/Revisoren,
    b. Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden an den Kreis-

         vorstand und die Kreisverbandstagung,
    c. Wahl des Ortsvorstandes,
    d. Wahl der Revisorinnen/Revisoren,
    e. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisverbands-

         tagung; diese Wahl findet nur alle 4 Jahre statt,
    f.  Entlastung des Vorstandes.


§ 11
Der Ortsvorstand
1. Der Ortsvorstand setzt die Ziele des SoVD-SH im Ortsverband um.

     Er trägt die Verantwortung für die satzungsgemäße Verwendung

     der Mittel des SoVD-SH im Ortsverband. Aufgaben des Ortsvor-

     standes sind insbesondere:
    a. Wahrnehmung der Interessen des SoVD-SH entsprechen der

        Satzung und seinen Programmen auf Ortsverbandsebene,
    b. Werbungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich

        des Ortsverbandes,
    c. Einberufung von Mitgliederversammlungen.
2. Der Ortsvorstand soll mindestens bestehen aus:
    a. der Ortsvorsitzenden/dem Ortsvorsitzenden
    b. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
    c. der Frauensprecherin
    d. der Schriftführerin/dem Schriftführer
    e. den Beisitzerinnen/Beisitzern


Zusätzlich kann eine Ortsjugendsprecherin/ein Ortsjugendsprecher gewählt werden, die/ der im Falle ihrer/seiner Wahl Mitglied des Ortsvorstandes (Ziffer 2 f) ist. Für die unter Ziffer a) bis d) aufgeführten Funktionen können Vertreterinnen/Vertreter gewählt werden, die im Falle ihrer Wahl dem Vorstand angehören. Eine En-bloc-Wahl über einen einheitlichen Vorschlag für die Beisitzerinnen/Beisitzer des Ortsvorstandes ist zulässig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ihr zustimmt. Der Ortsvorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ortsvorstand wählen, der mindestens aus den in Ziffer 2 a) bis d) genannten Personen bestehen muss. Scheidet eine der unter a) bis d) genannten Personen vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist die Nachfolgerin/der Nachfolger durch den Vorstand aus seiner Mitte – wobei keine Personalunion der in Ziffer 2 a) und b) genannten Personen und deren eventuellen Vertretern bestehen darf - oder auf einer Mitgliederversammlung zeitnah zu wählen.
3. Der Ortsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, die innerhalb eines Vierteljahres erfolgen muss, im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsvorstandes beginnt mit dessen Konstituierung, die unmittelbar im Anschluss an die Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. Die Amtszeit endet mit der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahlen.
4. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Personalunion kann nur eine Stimme pro Kopf abgegeben werden.
5. Sitzungen der Ortsvorstände werden von der Ortsvorsitzenden/dem Ortsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einer/einem der stellvertretenden Ortsvorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied einberufen oder

  • auf Beschluss des geschäftsführenden Ortsvorstandes,
  • auf Verlangen von ¼ Viertel der Ortsvorstandsmitglieder,
  • auf Verlangen des Kreisvorstandes.


§ 12
Die Revisorinnen/die Revisoren
1. Zur Prüfung der Ortsverbandskasse sind mindestens 3 Revisorinnen/Revisoren zu wählen, die dem Ortsvorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die vom Landesvorstand zu beschließende Finanz- und Prüfungsordnung zu beachten. Die Revisorinnen/Revisoren wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher. Diese/ dieser oder die Vertreterin/der Vertreter nimmt an den Sitzungen des Ortsvorstandes mit beratender Stimme teil. Scheidet eine Revisorin/ein Revisor vorzeitig aus, so ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger umgehend durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit währt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollte die Anzahl der vorgeschlagenen Revisorinnen/Revisoren die Anzahl der zu wählenden Revisorinnen/Revisoren nicht übersteigen, ist eine En-bloc-Wahl über einen einheitlichen Vorschlag zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
2. Zur Prüfung der Ortsverbandskasse können auch die Kreisrevisorinnen/Kreisrevisoren herangezogen werden, wenn die geringe Mitgliederzahl des Ortsverbandes die Wahl der Revisorinnen/Revisoren nicht ermöglicht.
3. Die Revisorinnen/die Revisoren haben sich bei ihrer Tätigkeit nach der vom Landesvorstand zu beschließenden Finanz- und Prüfungsordnung zu richten.

§ 13
Entschädigung, Auslagenersatz
1. Die Mitglieder des Ortsvorstandes und die Revisorinnen/Revisoren können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Entschädigung zur Abgeltung ihres Arbeits- und Zeitaufwandes sowie ein Sitzungsgeld erhalten. Über die Höhe und Ausgestaltung der Entschädigung entscheidet der Ortsvorstand durch Beschluss regelmäßig zu Beginn einer neuen Amtsperiode. Darüber hinaus erhalten sie die Auslagen erstattet, die sie im Verbandsinteresse geleistet haben, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden.
2. Für Mitglieder in Gremien (Ausschüsse etc.) des Ortsverbandes, einschließlich der in Ziffer 1 Genannten regelt der Ortsvorstand die Erstattung von Reisekosten und Sitzungsgeldern durch Beschluss in eigener Verantwortung.


§ 14
SoVD-Jugend
Für die SoVD-Jugend in Schleswig-Holstein gilt die Satzung des SoVD-SH. Sie gibt sich für ihre Arbeit eigene Richtlinien, die mit dem Landesvorstand abzustimmen sind.


§ 15
Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes
1.  Die Gründung oder der Zusammenschluss mehrerer Ortsverbände sowie die Auflösung eines Ortsverbandes können nur mit Zustimmung des Landes- und Kreisvorstandes erfolgen. Im Falle des Zusammenschlusses fällt das Vermögen in die Verfügungsgewalt des neuen Ortsverbandes.
2. Bei Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, vorrangig an den für den je- weiligen Ortsverband zuständigen Kreisverband des SoVD-SH, zwecks Verwendung für die in § 3 der Satzung definierten Zwecke.

 

§ 16
Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Landesverbandstagung am 14.06.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung der Satzung des SoVD-SH in das Vereinsregister in Kraft,